Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Schwarzwasser – Teilgebiet Breitenbrunn“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des …

§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9563/3#abs-1 (1) Die Verordnung mit den Anlagen 1 bis 4 ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt: im Regierungspräsidium Chemnitz – höhere Wasserbehörde – in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314 und im Landratsamt Aue – Schwarzenberg – untere Wasserbehörde – in 08280 Aue, Wettiner Straße 64, Raum 223.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9563/3#abs-2 (2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten beim Regierungspräsidium Chemnitz – höhere Wasserbehörde – in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 niedergelegt.

§ 2 § 4