(1) Die Verordnung mit den Anlagen 1 bis 4 ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt: im Regierungspräsidium Chemnitz – höhere Wasserbehörde – in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314 und im Landratsamt Aue – Schwarzenberg – untere Wasserbehörde – in 08280 Aue, Wettiner Straße 64, Raum 223.
(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten beim Regierungspräsidium Chemnitz – höhere Wasserbehörde – in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 niedergelegt.