Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die …

Artikel 13 Inkrafttreten und Kündigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9344/13#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der vertragsschließenden Länder und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen frühestens am 1. Januar 2007 in Kraft, andernfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9344/13#abs-2 (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.

Düsseldorf, den 8. Januar 2007

Für das Land Nordrhein-Westfalen

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Die Justizministerin

Roswitha Müller-Piepenkötter

Dresden, den 16. Januar 2007

Für den Freistaat Sachsen

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Staatsminister der Justiz

Geert Mackenroth

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