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Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts

Artikel 5

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9336/5#abs-1 (1) Die Kosten des gemeinsamen Mahngerichts werden vom Land Sachsen-Anhalt getragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9336/5#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen gewähren dem Land Sachsen-Anhalt für jedes Mahnverfahren, dessen Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in ihrem Staatsgebiet hat, eine Pauschalvergütung. Sachsen-Anhalt rechnet die von den in Satz 1 genannten Antragstellern tatsächlich eingezogenen Gebühren und Auslagen für das Mahnverfahren und die Vorschüsse für das Verfahren im Allgemeinen gegenüber dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen ab und zahlt die sich daraus ergebenden Einnahmen an die Freistaaten aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9336/5#abs-3 (3) Die Einzelheiten über die Höhe der Pauschalvergütung, der Abrechnung und der Auszahlung nach Absatz 2 Satz 2 sowie der technischen Abwicklung werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9336/5#abs-4 (4) Anpassungen der Pauschalvergütung können bei erheblichen kostenrelevanten Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Art vorgenommen werden. Näheres ergibt sich aus einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung.

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