nu:legal · recht.nulegal.eu

# Artikel 5 SN-9336 (Sachsen)

Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten des gemeinsamen Mahngerichts werden vom Land Sachsen-Anhalt getragen.

(2) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen gewähren dem Land Sachsen-Anhalt für jedes Mahnverfahren, dessen Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in ihrem Staatsgebiet hat, eine Pauschalvergütung. Sachsen-Anhalt rechnet die von den in Satz 1 genannten Antragstellern tatsächlich eingezogenen Gebühren und Auslagen für das Mahnverfahren und die Vorschüsse für das Verfahren im Allgemeinen gegenüber dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen ab und zahlt die sich daraus ergebenden Einnahmen an die Freistaaten aus.

(3) Die Einzelheiten über die Höhe der Pauschalvergütung, der Abrechnung und der Auszahlung nach Absatz 2 Satz 2 sowie der technischen Abwicklung werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(4) Anpassungen der Pauschalvergütung können bei erheblichen kostenrelevanten Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Art vorgenommen werden. Näheres ergibt sich aus einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung.

---

Zitiervorschlag: Artikel 5 SN-9336 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9336/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
