Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Zeidelweide und Pfaffenloh“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9298/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung nach § 7 dieser Verordnung in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gewässer verunreinigt;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester sowie sonstige Brut , Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen bepflanzt;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Entwässerungsmaßnahmen durchführt, einschließlich der Anlage neuer Meliorationsanlagen;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen außerhalb vorhandener Wege und fichtendominierter Wälder betritt, auf diesen reitet oder Rad fährt oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, befährt;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Wildäsungsflächen anlegt;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer macht oder unterhält;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt oder sonstige Fahrzeuge abstellt;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde frei laufen lässt;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9298/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer die in § 5 Nr. 1 oder 2 beschriebenen Maßnahmen oder Handlungen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9298/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.