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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9298/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9298/4#abs-2 (2) Insbesondere ist es verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;

4. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel und Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

5. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;

6. Gewässer zu verunreinigen;

7. Tiere einzubringen, Tieren nachzustellen, Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen zu bepflanzen;

9. Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich neue Meliorationsanlagen anzulegen;

10. Flächen außerhalb vorhandener Wege und fichtendominierter Wälder zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, zu befahren;

11. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;

12. Wildäsungsflächen anzulegen;

13. Feuer zu machen oder zu unterhalten;

14. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige Fahrzeuge abzustellen;

15. Hunde frei laufen zu lassen;

16. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

§ 3 § 5