Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Zeidelweide und Pfaffenloh“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9285/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 33 Hektar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9285/2#abs-2 (2) Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:
Das innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Oberes Vogtland“ liegende Naturschutzgebiet umfasst die Aue des Zeidelweidebaches im Mittel- und Oberlauf, ein linksseitiges Nebentälchen sowie zwei Grünlandkomplexe südwestlich und südöstlich von Arnsgrün.
Das Naturschutzgebiet besteht aus drei Teilflächen. Die größte Teilfläche bildet das „Zeidelweidetal“ von der Ringwallinsel „Altes Schloß“ im Westen bis circa 500 m östlich des „Arnsgrüner Kirchsteigs“. Zwischen der Ortslage Arnsgrün und dem „Alten Schloß“ liegt die „Wiese am Schlossweg“ als zweite Teilfläche. Unmittelbar westlich des Botanischen Gartens Adorf grenzt der Grünlandkomplex „Pfaffenloh“ als dritte Teilfläche an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9285/2#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet umfasst auf seinen drei Teilflächen gemäß dem auf der Flurkarte eingetragenen Stand folgende Flurstücke:
Teilfläche „Zeidelweidetal“:
Gemarkung Adorf: 3276, 3336 (teilweise), 3445, 3447, 3449, 3450, 3460 (teilweise), 3461, 3465, 3490, 3491, 3547, 3555, 3557 (teilweise), 3559, 3560, 3561, 3562 (teilweise) und 3563;
Gemarkung Arnsgrün: 85 (teilweise), 98 (teilweise), 142a und 143 (teilweise);
Teilfläche „Wiese am Schlossweg“:
Gemarkung Adorf: 3366 (teilweise), 3367 und 3368;
Teilfläche „Pfaffenloh“:
Gemarkung Adorf: 3105, 3106, 3109, 3109a, 3110, 3111, 3112, 3116, 3118 (teilweise), 3119 (teilweise) und 3123 (teilweise);
Gemarkung Arnsgrün: 219.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9285/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 21. Dezember 2006 im Maßstab 1:15 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 21. Dezember 2006 im Maßstab 1:5 500 rot eingetragen. Maßgebend für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Flurkarte.
Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze. Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf.
Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9285/2#abs-5 (5) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 1 (ABl. EG Nummer L 206 S. 7, 1996 Nummer L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nummer L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Tetterweinbachtal, Pfaffenloh und Zeidelweidebach“ und der EU-Meldenummer 5639-301 (FFH-Gebiet).