Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Dresdner Elbtalhänge“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9284/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9284/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesonders, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der -->SächsBO --> errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Fließgewässer verändert, insbesondere ausbaut oder begradigt oder Maßnahmen zur Abflusshemmung durchführt;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiergehege einrichtet;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder fährt;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Feuer anmacht oder unterhält;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde unangeleint laufen lässt oder
18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt,
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9284/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Nr. 1 Jagdeinrichtungen anlegt, ohne dies mindestens vier Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
2. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a) Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese mindestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
3. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b) Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
4. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a) Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG vornimmt;
5. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b) Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien anwendet oder lagert;
6. entgegen § 5 Nr. 8 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt;
7. entgegen § 5 Nr. 9 Maßnahmen zum Zweck der Generhaltung und -verbreitung ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt;
8. entgegen § 5 Nr. 10 denkmalpflegerische Maßnahmen durchführt ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde oder
9. entgegen § 5 Nr. 11 Sport- oder Massenveranstaltungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9284/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.