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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des …

§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5492/3#abs-1 (1) Die Verordnung mit den Anlagen 1 bis 4 ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt: im Regierungspräsidium Dresden – höhere Wasserbehörde – in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Zimmer 5040 und im Landratsamt Weißeritzkreis, Infrastrukturamt – untere Wasserbehörde – in 01744 Dippoldiswalde, Dr.-Külz-Straße 1, Haus 1, Zimmer 35.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5492/3#abs-2 (2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten beim Regierungspräsidium Dresden – höhere Wasserbehörde – in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2 niedergelegt.

§ 2 § 4