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Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/17#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt ist.Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/17#abs-2 (2) Der Staatsvertrag tritt außer Kraft, wenn die Stiftung nach Artikel 14 aufgelöst und liquidiert ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/17#abs-3 (3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens dieses Staatsvertrages ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Vertragsparteien bekanntzumachen.

Unterschriften Bundesland zuständig

Land Berlin: Eberhard Diepgen

Land Brandenburg: Manfred Stolpe

Land Mecklenburg-Vorpommern: Bernd Seite

Freistaat Sachsen: Kurt Biedenkopf

Land Sachsen-Anhalt: Reinhard Höppner

Freistaat Thüringen: Bernhard Vogel

Potsdam, am 5. April 1995

Artikel 16