(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt ist.Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(2) Der Staatsvertrag tritt außer Kraft, wenn die Stiftung nach Artikel 14 aufgelöst und liquidiert ist.
(3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens dieses Staatsvertrages ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Vertragsparteien bekanntzumachen.
Unterschriften Bundesland zuständig
Land Berlin: Eberhard Diepgen
Land Brandenburg: Manfred Stolpe
Land Mecklenburg-Vorpommern: Bernd Seite
Freistaat Sachsen: Kurt Biedenkopf
Land Sachsen-Anhalt: Reinhard Höppner
Freistaat Thüringen: Bernhard Vogel
Potsdam, am 5. April 1995