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Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung KulturfondsArtikel 15 Änderungen im Rechtsstatus von Vertragsparteien
Stand: 26.08.2026
Im Falle einer staatsrechtlichen Vereinigung der Länder Berlin und Brandenburg gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über und werden von ihm als einer Vertragspartei wahrgenommen. Der nach Artikel 5 zu entsendende Landesvertreter im Stiftungsrat ist neu zu bestimmen.