Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Artikel 15 Änderungen im Rechtsstatus von Vertragsparteien

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Im Falle einer staatsrechtlichen Vereinigung der Länder Berlin und Brandenburg gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über und werden von ihm als einer Vertragspartei wahrgenommen. Der nach Artikel 5 zu entsendende Landesvertreter im Stiftungsrat ist neu zu bestimmen.

Artikel 14 Artikel 16