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Artikel 15 SN-5411 (Sachsen) — Änderungen im Rechtsstatus von Vertragsparteien

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle einer staatsrechtlichen Vereinigung der Länder Berlin und Brandenburg gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über und werden von ihm als einer Vertragspartei wahrgenommen. Der nach Artikel 5 zu entsendende Landesvertreter im Stiftungsrat ist neu zu bestimmen.