Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die …Artikel 2 Rechte und Pflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/2#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten der Teilnehmenden und der Versorgungsberechtigten der Architektenkammer Sachsen-Anhalt im Versorgungswerk ergeben sich aus diesem Staatsvertrag und der Satzung des Versorgungswerkes in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/2#abs-2 (2) Soweit die Satzung des Versorgungswerkes Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Architektenkammer Sachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Staatsvertrages auch für die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.