(1) Die Rechte und Pflichten der Teilnehmenden und der Versorgungsberechtigten der Architektenkammer Sachsen-Anhalt im Versorgungswerk ergeben sich aus diesem Staatsvertrag und der Satzung des Versorgungswerkes in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Satzung des Versorgungswerkes Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Architektenkammer Sachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Staatsvertrages auch für die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.