Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die …Artikel 3 Übernahmebestand
Stand: 26.08.2026
Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind oder bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 1 Abs. 2 dieses Staatsvertrags im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorliegen (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die nachfolgenden Übergangsbestimmungen.