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Artikel 3 SN-5371 (Sachsen) — Übernahmebestand

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind oder bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 1 Abs. 2 dieses Staatsvertrags im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorliegen (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die nachfolgenden Übergangsbestimmungen.