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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über Zweckverbände …

Artikel 5

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tage in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Bonn, den 14. Dezember 1995

Für den Freistaat Sachsen

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Ministerpräsident

Für den Freistaat Bayern

Dr. Edmund Stoiber

Ministerpräsident

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