Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung …Artikel 13 Vertragsdauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5360/13#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann zum Schluß eines jeden Haushaltsjahres, frühestens zum 31. Dezember 2015, mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5360/13#abs-2 (2) Die gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Stiftung übertragenen unbeweglichen und beweglichen Sachen sind mit der Auflösung der Stiftung in das Eigentum der Vertragspartei zurückzuführen, von der die Stiftung sie erworben hat. Aus dem sonstigen zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vermögen sind zunächst die Verbindlichkeiten der Stiftung zu begleichen. Das verbleibende Vermögen steht zu zwei Dritteln dem Freistaat Sachsen und zu einem Drittel dem Land Brandenburg zu. Lassen sich die Verbindlichkeiten der Stiftung nicht gemäß Satz 2 aus dem sonstigen Vermögen der Stiftung begleichen, sind der Freistaat Sachsen in Höhe von zwei Dritteln, das Land Brandenburg in Höhe von einem Drittel dieser Verbindlichkeiten verpflichtet, diese zu begleichen.