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Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung …

Artikel 11 Personal

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die Arbeitsverhältnisse der Bediensteten sowie die Vertragsverhältnisse der Auszubildenden sind die im Freistaat Sachsen geltenden Bestimmungen maßgebend. Es gilt das Personalvertretungsrecht des Freistaates Sachsen.

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