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Artikel 11 SN-5360 (Sachsen) — Personal

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Arbeitsverhältnisse der Bediensteten sowie die Vertragsverhältnisse der Auszubildenden sind die im Freistaat Sachsen geltenden Bestimmungen maßgebend. Es gilt das Personalvertretungsrecht des Freistaates Sachsen.