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Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden

Artikel 2 Friedhöfe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5350/2#abs-1 (1) Der Freistaat gewährt jüdischen Friedhöfen in gleichem Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden. Die jüdischen Gemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5350/2#abs-2 (2) Der Freistaat wird für die angemessene Sicherung und für die Instandsetzung im Falle mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung Sorge tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5350/2#abs-3 (3) Der Freistaat fördert die Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe.

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