nu:legal · recht.nulegal.eu

Artikel 2 SN-5350 (Sachsen) — Friedhöfe

Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat gewährt jüdischen Friedhöfen in gleichem Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden. Die jüdischen Gemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

(2) Der Freistaat wird für die angemessene Sicherung und für die Instandsetzung im Falle mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung Sorge tragen.

(3) Der Freistaat fördert die Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe.