Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock

Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Schwerin, den 30. August 1995

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Für den Ministerpräsidenten

Der Minister für Justiz

Rolf Eggert

Dresden, den 21. August 1995

Für den Freistaat Sachsen

Für den Ministerpräsidenten

Der Staatsminister der Justiz

Steffen Heitmann

Magdeburg, den 24. Juli 1995

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt

Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

Karin Schubert

Erfurt, den 10. August 1995

Für den Freistaat Thüringen

Der Ministerpräsident

vertreten durch den Minister

für Justiz und Europaangelegenheiten

Otto Kretzschmer

§ 3