Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock

Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Führung des Registers für Schiffsbauwerke (§ 65 Abs. 1 Satz 1, §§ 73a und 73b der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1133) wird für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen

a) dem Amtsgericht Magdeburg für Schiffsbauwerke, die für die Binnenschiffahrt bestimmt sind,

b) dem Amtsgericht Rostock für Schiffsbauwerke, die für die Seeschiffahrt bestimmt sind.

§ 2