Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 21 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Erfurt, den 14. Juni 1994

Für den Freistaat Sachsen

Der Staatsminister

für Soziales, Gesundheit

und Familie

Dr. Hans Geisler

Für den Freistaat Thüringen

Der Staatsminister

für Soziales und Gesundheit

Dr. Frank-Michael Pietzsch

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