Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 8 Vermögensanlage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bei der Anlage des Vermögens soll der Freistaat Thüringen entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Teilnehmer am Versorgungswerk aus Thüringen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes entsprechend berücksichtigt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.

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