Bei der Anlage des Vermögens soll der Freistaat Thüringen entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Teilnehmer am Versorgungswerk aus Thüringen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes entsprechend berücksichtigt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.