Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 10 Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/10#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt und im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/10#abs-2 (2) Das Sächsische Architektengesetz ist in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Thüringer Staatsanzeiger bekanntzumachen. Auch Änderungen des Sächsischen Architektengesetzes werden im Thüringer Staatsanzeiger bekanntgemacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/10#abs-3 (3) Die Satzung des Versorgungswerkes ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Veröffentlichungsorgan der Architektenkammer Thüringen und im Thüringer Staatsanzeiger bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/10#abs-4 (4) Die Satzung über den Anschluß der Architektenkammer Thüringen an das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen tritt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages außer Kraft.

Dresden, den 5. September 1998

Für den Freistaat Sachsen

Der Staatsminister des Innern

Klaus Hardraht

Erfurt, den 23. September 1998

Für den Freistaat Thüringen

Der Minister für Wirtschaft

und Infrastruktur

F. Schuster

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