Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Waschteich Reuth“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Gesamtgröße von 21,16 ha; es setzt sich aus einer 20 ha großen Teilfläche 1 und aus einer 1,16 ha großen Teilfläche 2 zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/2#abs-2 (2) Die Lage des Naturschutzgebiets wird wie folgt grob beschrieben:

Beide durch das Flurstück 289/2 der Gemarkung Reuth getrennte Teilflächen des Naturschutzgebiets schließen sich westlich an den bebauten Ortsteil Reuth der Gemeinde Neumark an.

Die Teilfläche 1 umfasst den Waschteich und den westlich bis südwestlich angrenzenden, unter der Bezeichnung „Esprich“ bekannten Wald. Weiterhin umfasst sind die südlich des Teiches gelegenen Röhricht- und Grünlandflächen und das den Waschteich speisende Brunner Dorfwasser („Brunnbächel“).

Der überwiegende Anteil der Schutzgebietsgrenze im Westen verläuft entlang der Landesgrenze zu Thüringen beziehungsweise entlang der Flurgrenze zu Brunn. In südlicher Richtung nähert sich die Schutzgebietsgrenze bis auf zirka 200 m der stillgelegten Bahnlinie zwischen Neumark und Greiz. Die Südost- beziehungsweise Ostgrenze bildet ein namenloser Wiesenweg beziehungsweise die Wegeverbindung „Am Schafweg“.

Die Teilfläche 2 umfasst den so genannten „Oberen Schafteich“ und die unmittelbar angrenzende Ufervegetation im Norden und Westen sowie den verbrachten Streuobstbestand und die Wiesenbrache südlich dieses Teichs. Die zur Ortsflur vermittelnde östliche Grenze bildet die Wegeverbindung „Am Schafweg“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/2#abs-3 (3) Das Schutzgebiet umfasst gemäß dem Stand der Flurkarten folgende Flurstücke und Flurstücksteile:

Teilfläche 1:

Gemeinde Neumark, Gemarkung Reuth: 187, 290/1, 290/2, 290/3, 290/4, 291, 292, 293, 294/1, 294/2, 295, 297, 298/1, 299/1;

Gemeinde Neumark, Gemarkung Schönbach: 450 (teilweise), 474 (teilweise);

Teilfläche 2:

Gemeinde Neumark, Gemarkung Reuth: 289/9, 289/11.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/2#abs-4 (4) Das Schutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. Januar 2006 im Maßstab 1:10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. Januar 2006 im Maßstab 1:2 600 rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.

Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5019/2#abs-5 (5) Teile des Naturschutzgebiets (Flurstücke 289/9, 289/11, 290/1 [teilweise], 293, 294, 295, 297, 299/1, 450 [teilweise], 474 [teilweise]) mit einem Flächenumgriff von 16,1 ha sind Bestandteil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Waschteich Reuth“.

§ 1 § 3