Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Spannteich Knappenrode“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5008/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 -->SächsNatSchG --> handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5008/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 -->SächsNatSchG --> handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können, insbesondere Auffüllungen oder Ablagerungen sowie Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzt oder düngt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Luftverunreinigungen oder Erschütterungen verursacht;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile nachteilig verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege betritt, befährt oder auf diesen reitet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 zeltet, lagert, angelt, Flug-, Fahr- oder Bootsmodelle betreibt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 badet, Eis- oder Wassersportarten betreibt oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen befährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anmacht oder unterhält;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 außerhalb der öffentlichen Wege ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Veranstaltungen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde unangeleint laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 mit Luftfahrzeugen startet oder landet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 die Gewässer fischereilich nutzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5008/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 -->SächsNatSchG --> handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1a) Jagdeinrichtungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde anlegt;
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 bei Unterhaltung und Erhaltung vorhandener Wege Standorte trocken- und halbtrockenrasenähnlicher Vegetation beseitigt;
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 Entwicklungs-, Hege- und Pflegemaßnahmen ohne Anordnung oder Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde, einer von ihr beauftragten Stelle oder von der zuständigen Behörde vornimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5008/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 -->SächsNatSchG --> erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.