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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5008/5#abs-1 (1) § 4 gilt nicht

für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd auf Haarwild mit der Maßgabe, dass die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;

für die dem Schutzzweck entsprechende land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen;

für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung mit der Maßgabe, dass bei derartigen Maßnahmen die Standorte trocken- und halbtrockenrasenähnlicher Vegetation an und auf den Wegen zu erhalten sind;

für Entwicklungs-, Hege- und Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde, einer von ihr beauftragten Stelle oder von der sonst zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde angeordnet beziehungsweise genehmigt werden;

für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungs- oder Planungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;

für behördlich im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Deponien und Altlasten;

für Maßnahmen der Verkehrssicherung im Einvernehmen oder auf Grund der Genehmigung der Naturschutzbehörde, soweit es sich nicht um unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen handelt;

für die schutzzweckkonforme Anlage des Museumsfließes mit den Maßgaben, dass die Gesamtwasserzufuhr des Spannteiches dadurch nicht verringert wird und sich die Biotopqualität des bisherigen Zuleiters nicht verschlechtert;

für das Betreten der Waldbereiche abseits der Wege einschließlich des Sammelns von Pilzen und Beeren gemäß § 14 Abs. 1 SächsWaldG im Zeitraum von August bis Februar eines jeden Jahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5008/5#abs-2 (2) Die in Absatz 1 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.

§ 4 § 6