Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Spannteich Knappenrode“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5008/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 138,3 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5008/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet befindet sich circa 7 km südöstlich der Stadt Hoyerswerda und 1 km nördlich der Ortschaft Knappenrode. Es beinhaltet im Wesentlichen den Spannteich sowie im Westen und Osten diesen einschließende Waldflächen. Umfasst sind nach dem Stand vom 2. Dezember 1999 auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Koblenz, Flur 10, die Flurstücke 199/1 (zum Teil); 201/3 (zum Teil); 203; 205; 206; 207; 208; 209; 210; 211; 212; 213; 214; 215; 216; 217; 218; 219; 220; 231/1; 231/3; 231/4; 232; 233 (zum Teil); 234 und 251.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5008/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte vom 2. Dezember 1999 im Maßstab 1 : 5 000 rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3084, für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5008/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3