Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Halbmeiler Wiesen“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 17,2 Hektar.

Es setzt sich aus einer zirka 5,1 Hektar großen Teilfläche 1 und aus einer zirka 12,1 Hektar großen Teilfläche 2 zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/2#abs-2 (2) Die Lage des Naturschutzgebiets wird wie folgt grob beschrieben:

Die beiden Teilflächen des Naturschutzgebiets befinden sich etwa 5 Kilometer südöstlich von Breitenbrunn im Gebiet der Rodungsinsel „Halbemeile“. Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der Wiesenflächen der genannten Rodungsinsel.

Die Teilfläche 1 befindet sich innerhalb des aus Grenzweg und Kranbächelweg gebildeten Bogens unmittelbar nordwestlich der Streusiedlung Halbmeile und südlich des als „Deutsche Zwicke“ bekannten Gebiets.

Teilfläche 2 nimmt den überwiegenden Teil der südöstlich der Streusiedlung liegenden eigentlichen Halbmeiler Wiesen ein. Ihre Südwestflanke fällt unmittelbar mit der deutsch-tschechischen Grenze zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/2#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf der Flurkarte eingetragenen Stand folgende Flurstücke und Flurstücksteile der in § 1 Satz 1 genannten Gemarkung:

Teilfläche 1:

796/3, 796/4 (teilweise), 798/2, 798/3, 799/3, 800/1 und 801/1;

Teilfläche 2:

778/1, 779/1 780/1, 781/1, 783/1, 784, 786, 788, 789 (teilweise) und 791/5.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 17. Februar 2005 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 17. Februar 2005 im Maßstab 1 : 2 730 rot eingetragen. Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Flurkarte maßgebend. Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze. Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/2#abs-5 (5) Der räumliche Geltungsbereich des Naturschutzgebiets ist Teil des für die Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgesehenen Schutzgebiets gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) mit der Bezeichnung „Wiesen um Halbmeil und Breitenbrunn“.

§ 1 § 3