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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes …

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4965/2#abs-1 (1) Ausgliederungsgegenstand sind nachfolgend aufgeführte zwei Teilflächen:

Teilfläche 1: Stadt Rochlitz, Gemarkung Poppitz:

Flurstücke: 117/1 (teilweise), 118/1 (teilweise), 119 (teilweise), 120/3, 121/1, 122/4, 122/5 (teilweise), 122/6, 122/7, 123/2 und 124/3.

Diese 6,56 Hektar große Fläche befindet sich im Dreieck zwischen Kläranlage, Bundesstraße 107 und Zwickauer Mulde. An diese Fläche schließt vorhandene gewerbliche Bebauung entlang der B 107 an.

Teilfläche 2: Gemeinde Seelitz, Gemarkung Biesern:

Teil des Flurstücks: 125/7

Diese zirka 0,6 Hektar große Fläche umfasst im Wesentlichen den aufgegebenen Gebäudekomplex der Verwaltung der ehemaligen Sandwerke Biesern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4965/2#abs-2 (2) Die ausgegliederten Teilflächen sind in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. März 2003 im ungefähren Maßstab 1 : 2 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen.

Soweit die grüne Grenzlinie an beziehungsweise auf Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes. Ansonsten bildet die äußere Grenze der grünen Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes.

Im Falle von Abweichungen zwischen der Flurstücksaufzählung nach Absatz 1 und den Darstellungen auf den Flurstückskarten ist die räumliche Bestimmung des Geltungsbereiches entsprechend den Flurstückskarten maßgebend.

Die ausgegliederten Teilflächen sind außerdem in einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. März 2003 im Maßstab 1 : 25 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen.

Die Flur- und Übersichtskarten sind Bestandteil der Verordnung.

§ 1 § 3