Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des …

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4956/2#abs-1 (1) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 2,0 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 26. September 2001 auf dem Gebiet der Stadt Hohnstein, Gemarkung Rathewalde, Flur 3, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nummer 192/1 bis 192/50.

(1) Das Ausgliederungsgebiet ist einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Februar 2002 im Maßstab 1 : 2 730 rot schraffiert eingezeichnet. Die Grenzen sind auch in einem Beiblatt 1 zur Flurkarte im Maßstab 1 : 1 000 des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Februar 2002 eingetragen. Die Flurkarte und das Beiblatt sind Bestandteil der Verordnung. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte. Die Verordnung wird zusammen mit der Flurkarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verordnung mit Flurkarte und Beiblatt wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4956/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3