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# § 2 SN-4956 (Sachsen) — Ausgliederungsgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 2,0 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 26. September 2001 auf dem Gebiet der Stadt Hohnstein, Gemarkung Rathewalde, Flur 3, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nummer 192/1 bis 192/50.

(1) Das Ausgliederungsgebiet ist einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Februar 2002 im Maßstab 1 : 2 730 rot schraffiert eingezeichnet. Die Grenzen sind auch in einem Beiblatt 1 zur Flurkarte im Maßstab 1 : 1 000 des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Februar 2002 eingetragen. Die Flurkarte und das Beiblatt sind Bestandteil der Verordnung. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte. Die Verordnung wird zusammen mit der Flurkarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verordnung mit Flurkarte und Beiblatt wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-4956 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4956/2

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