Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes "Dresdner Elbwiesen und -altarme"

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des …

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4941/2#abs-1 (1) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,5 ha. Es umfasst auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, Gemarkung Leuben, die Flurstücke 62 (teilweise), 63/1 (teilweise), 65/3 (teilweise) und 69/6 (teilweise).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4941/2#abs-2 (2) Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2 000 eingezeichnet. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4941/2#abs-3 (3) Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verordnung mit Übersichts- und Flurkarte wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4941/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3