(1) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,5 ha. Es umfasst auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, Gemarkung Leuben, die Flurstücke 62 (teilweise), 63/1 (teilweise), 65/3 (teilweise) und 69/6 (teilweise).
(2) Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2 000 eingezeichnet. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(3) Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verordnung mit Übersichts- und Flurkarte wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.