Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …§ 8 Befreiungen
Stand: 26.08.2026
Von den Verboten dieser Verordnung kann nach § 53 SächsNatSchG die untere Naturschutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist Befreiung erteilen.