Von den Verboten dieser Verordnung kann nach § 53 SächsNatSchG die untere Naturschutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist Befreiung erteilen.
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Von den Verboten dieser Verordnung kann nach § 53 SächsNatSchG die untere Naturschutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist Befreiung erteilen.