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§ 8 SN-4915 (Sachsen) — Befreiungen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Verboten dieser Verordnung kann nach § 53 SächsNatSchG die untere Naturschutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist Befreiung erteilen.