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Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt

§ 11a Bedienstete

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Stiftung besitzt bis zum 31. Dezember 2016 Dienstherrnfähigkeit. Die Beamten der Stiftung werden zum 1. Januar 2017 in den Dienst des Freistaates Sachsen übernommen und sind an das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft versetzt. Satz 2 gilt entsprechend für die in diesem Zeitpunkt bei der Stiftung vorhandenen Versorgungsempfänger. Die Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber Versorgungsempfängern geht zu diesem Zeitpunkt auf den Freistaat Sachsen über. Der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, richtet sich ab diesem Zeitpunkt gegen den Freistaat Sachsen. Auf die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Stiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen gelten.

§ 11 § 12