Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen
Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat SachsenArtikel 3
Stand: 26.08.2026
§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens gilt nach Maßgabe des Schlußprotokolls zum Staatsvertrag zu Artikel 21 Abs. 3.