§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens gilt nach Maßgabe des Schlußprotokolls zum Staatsvertrag zu Artikel 21 Abs. 3.
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§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens gilt nach Maßgabe des Schlußprotokolls zum Staatsvertrag zu Artikel 21 Abs. 3.