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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 99 [Rechnungslegung]
Stand: 26.08.2026
Der Staatsminister der Finanzen hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die Veränderung des Vermögens und der Schulden des Freistaates zur Entlastung der Staatsregierung jährlich Rechnung zu legen.