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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 100 [Rechnungsprüfung, Rechnungshof]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/100#abs-1 (1) Die Rechnung sowie die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes werden durch den Rechnungshof geprüft. Er ist eine unabhängige Staatsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/100#abs-2 (2) Mitglieder sind der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter der Prüfungsabteilungen. Sie besitzen die gleiche Unabhängigkeit wie die Richter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/100#abs-3 (3) Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Landtag auf Vorschlag des Ministerpräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vizepräsident wird vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofes mit Zustimmung des Landtages ernannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/100#abs-4 (4) Der Rechnungshof berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Staatsregierung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/100#abs-5 (5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.