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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 96 [Über- und außerplanmäßige Ausgaben]
Stand: 26.08.2026
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministers der Finanzen. Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Die Genehmigung des Landtages ist nachträglich einzuholen. Näheres kann durch Gesetz bestimmt werden.