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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 94 [Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/94#abs-1 (1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben des Freistaates im Zeitraum, für den der Haushaltsplan aufgestellt ist, voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/94#abs-2 (2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des sozialen Ausgleichs Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/94#abs-3 (3) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/94#abs-4 (4) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

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