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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 9 [Kinder- und Jugendschutz]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/9#abs-1 (1) Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/9#abs-2 (2) Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/9#abs-3 (3) Das Land fördert den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche sowie Einrichtungen zu ihrer Betreuung.

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